Die Erhebung von weiteren Vergleichspreisen kann unterbleiben, da ein passenderer kaum denkbar ist. Es ist also wie von den zu Enteignenden gefordert (Eingabe vom 6. Dezember 2010, S. 1) von einem absoluten Landwert von Fr. 335.00 / m2 auszugehen. 4.6. 4.6.1. In einem weiteren Schritt ist zu ermitteln, ob der absolute oder der relative Landwert zum Zug kommt.