4.5.2. Der Schätzungskommission liegt aus dem massgeblichen Zeitraum (Erw. 4.3.) ein Vergleichspreis aus der Industriezone in Q. vor. Am 30. Juni 2010 wurde die unüberbaute Parzelle 365 für Fr. 335.00 / m2 verkauft. Es handelt sich bei diesem Preis um den absoluten Landwert. Da dieser Preis im massgebenden Zeitraum und für ein Grundstück, welches an vergleichbarer Lage wie die vorliegend zu beurteilenden Grundstücke liegt, bezahlt wurde, kann dieser Preis für die Ermittlung der Enteignungsentschädigung ohne Weiteres herangezogen werden. Die Erhebung von weiteren Vergleichspreisen kann unterbleiben, da ein passenderer kaum denkbar ist.