4.5. 4.5.1. Der absolute Landwert definiert sich als der Wert von unüberbautem, baureifem Land. Der relative Landwert ist bei Grundstücken anwendbar, welche bereits überbaut sind und bei welchen die Nutzungsmöglichkeiten der Restparzelle durch die Abtretung nicht beeinträchtigt werden. Der relative Landwert beträgt praxisgemäss etwa die Hälfte des absoluten Landwerts (SKE 4-EV.2006.41 vom 10. Juni 2008 in Sachen Kanton Aargau gegen E.S., Erw. 3.3.2.; SKE 4-EV.2000.50026 vom 12. Juni 2001 in Sachen Kanton Aargau gegen E.I. AG, S. 14; vgl. auch AGVE 1998 S. 504 und BGE 122 I 180). Ausgangspunkt ist also jedenfalls der absolute Landwert. Dieser ist zunächst zu ermitteln.