2.3.2. Andererseits sind die Gesuchsgegnerinnen mit der Pflanzung von Bäumen entlang des Gehweges an sich zwar einverstanden, mit sämtlichen, damit zusammenhängenden baulichen Massnahmen (Belag, Betonfertigelement, Betonabdeckung) jedoch nicht. Es ist zu prüfen, ob diese baulichen Massnahmen von den Gesuchsgegnerinnen geduldet werden müssen und ob bzw. wie gegebenenfalls eine allfällige Duldung zu entschädigen ist.