Die Vereinigung ist aus prozessökonomischen Gründen zulässig, wenn mehrere Begehren den gleichen Sachverhalt betreffen und dieselben Rechtsfragen aufwerfen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Vorbemerkungen zu §§ 4 - 31 N. 33 - 35). Aufgrund der gemachten Ausführungen sind die beiden Verfahren 4-EV.2009.30 und 4-EV.2009.31 somit zu vereinigen, zumal die Ankündigung der entsprechenden Absicht in der Verhandlung vom 28. September 2010 seitens der Parteien unwidersprochen blieb (Protokoll 1, S. 2; ebenso Protokoll 2, S. 2).