Die Enteignungsauflage hat ordnungsgemäss stattgefunden (C.). Die Gesuchsgegnerinnen reichten während der Auflagefrist und somit fristgerecht ihre Eingaben nach § 152 BauG ein und stellten Begehren um Entschädigung (D.). 1.2. Das Inkrafttreten des teilrevidierten BauG in der Fassung gemäss Gesetz vom 10. März 2009 (AGS 2009 S. 237) per 1. Januar 2010 hat auf den vorliegenden Fall keine Auswirkungen.