1. 1.1. Der Regierungsrat genehmigte den Erschliessungsplan X-Strasse am 21. Mai 2003 und erteilte damit gleichzeitig das Enteignungsrecht (vgl. A.; § 132 Abs. 1 lit. c BauG). Voraussetzung für Einleitung und Durchführung eines Enteignungsverfahrens sind das Vorliegen eines Enteignungstitels (vorliegend ist dies der Erschliessungsplan X-Strasse, vgl. § 132 Abs. 1 lit. c BauG) und ein rechtskräftiges Bauprojekt (A.). Die Gesuchstellerin ist als Enteignerin befugt, das Verfahren der formellen Enteignung einleiten zu lassen (B.).