K.2. Am selben Tag wurde die F. schriftlich darauf hingewiesen, dass ohne ihren Gegenbericht bis am 17. Januar 2011 davon ausgegangen werde, dass sie über das laufende Enteignungsverfahren informiert sei, sich daran nicht beteiligen wolle und insbesondere mit der Ausrichtung einer Abtretungsentschädigung an die Gesuchsgegnerin 2 als Grundeigentümerin einverstanden sei. Die F. reagierte auf dieses Schreiben nicht. L. Am 8. April 2011 reichte Fachrichter G., eidgenössisch diplomierter Gärtnermeister, U., einen Bericht über die baulichen Massnahmen betreffend Baumbepflanzung ein. -5-