Mit Rücksicht auf die mündliche Erklärung des Vertreters der Gesuchsgegnerinnen, dass ein Zustandekommen des Vergleichs aus seiner Sicht keineswegs ausgeschlossen sei, und in der Erwartung, dass seitens seiner Mandantinnen die in Aussicht gestellte ausdrückliche Erklärung der Baurechtsnehmerin noch beschafft und vorgelegt werde, wurde eine letzte Frist bis 6. Dezember 2010 eingeräumt. Der Vertreter der Gesuchsgegnerinnen versicherte ausdrücklich, dass es keine weiteren Verzögerungen mehr geben werde. J. Am 6. Dezember 2010 nahmen die Gesuchsgegnerinnen zum Vergleichsvorschlag Stellung, wobei einzelne Aspekte angenommen, andere abgelehnt wurden.