Am 17. November 2010 wurde dem Vertreter der Gesuchsgegnerinnen telefonisch mitgeteilt (schriftliche Bestätigung am 18. November 2010), dass eine Fristerstreckung nach der Ankündigung des weiteren Vorgehens im Schreiben vom 19. Oktober 2010 nur ganz ausnahmsweise noch einmal gewährt werden könne. Mit Rücksicht auf die mündliche Erklärung des Vertreters der Gesuchsgegnerinnen, dass ein Zustandekommen des Vergleichs aus seiner Sicht keineswegs ausgeschlossen sei, und in der Erwartung, dass seitens seiner Mandantinnen die in Aussicht gestellte ausdrückliche Erklärung der Baurechtsnehmerin noch beschafft und vorgelegt werde, wurde eine letzte Frist bis 6. Dezember 2010 eingeräumt.