I. Mit Einschreiben vom 15. November 2010 verlangten die Gesuchsgegnerinnen erneut eine Fristerstreckung. Am 17. November 2010 wurde dem Vertreter der Gesuchsgegnerinnen telefonisch mitgeteilt (schriftliche Bestätigung am 18. November 2010), dass eine Fristerstreckung nach der Ankündigung des weiteren Vorgehens im Schreiben vom 19. Oktober 2010 nur ganz ausnahmsweise noch einmal gewährt werden könne.