G. Die Gesuchsgegnerinnen verlangten mit Eingabe vom 18. Oktober 2010 eine Fristerstreckung für Annahme oder Ablehnung des Vergleichsvorschlages und Einreichung der Bestätigung der F. bis am 15. November 2010, welche ihnen am 19. Oktober 2010 einmalig gewährt wurde. Die Gesuchsgegnerinnen wurden zudem darauf aufmerksam gemacht, dass bei Nichteinhaltung dieser Frist davon ausgegangen werde, dass der Vergleichsvorschlag abgelehnt werde, und dass die F. für das Verfahren betreffend die Parzelle bbb diesfalls förmlich beigeladen würde.