F.2. Am Schluss der Verhandlung wurde den Parteien ein Vergleichsvorschlag unterbreitet (Protokoll 1, S. 7), welcher noch an der Verhandlung von der Gesuchstellerin akzeptiert wurde (Protokoll 1, S. 8). Den Gesuchsgegnerinnen wurde eine Frist für Annahme oder Ablehnung des Vergleichsvorschlages bis am 18. Oktober 2010 gesetzt (Protokoll 1, S. 8). Sie wurden überdies aufgefordert, innert derselben Frist eine Bestätigung der F. einzureichen, dass diese mit der Auszahlung der Enteignungsentschädigung an die Gesuchsgegnerinnen einverstanden ist (Protokoll 1, S. 7).