C. Der Präsident der Schätzungskommission wandte sich mit Einschreiben vom 12. Januar 2010 an den Gemeinderat. Da nur zwei Grundeigentümer einer Landabtretung nicht zustimmten, die Verhältnisse daher übersichtlich und der Kreis der Betroffenen genau bestimmbar sind, entschied sich der Präsident für das vereinfachte Verfahren nach § 151 Abs. 4 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) vom 19. Januar 1993 (4-AV.2009.48). Die Enteignungsakten wurden vom 18. Januar 2010 bis am 16. Februar 2010 auf der Gemeindekanzlei Q. den zu Enteignenden zur Einsichtnahme bereit gehalten.