aGebVG werden Schäden, die nicht die direkte Folge einer der in § 2 lit. b Ziff. 5 aGebVG genannten Schadensursachen sind, insbesondere Schäden infolge schlechten Baugrundes, ungenügender Fundamente, fehlerhafter Arbeit oder Konstruktion etc. nicht als Schäden im Sinne des aGebVG betrachtet und daher nicht vergütet (Ausschlussgründe).