3. 3.1. Gemäss § 2 lit. b Ziff. 5 des alten Gebäudeversicherungsgesetzes vom 15. Januar 1934 [aGebVG; AGS Bd. 2, S. 509 ff.]) ersetzt die Gebäudeversicherung Schäden, die an versicherten Gebäuden durch Sturm entstehen. Durch Sturm verursachte Schäden gelten gemäss § 2 Abs. 2 der alten Gebäudeversicherungsverordnung (aGebVV) vom 4. Dezember 1996 (AGS 1996, S. 413 ff.) als Elementarschäden, wenn die Windgeschwindigkeit mindestens 75 km/h betrug und in der Umgebung des versicherten Gebäudes Bäume umgeworfen oder Gebäude abgedeckt wurden. Gemäss § 3 lit. c aGebVG werden Schäden, die nicht die direkte Folge einer der in § 2 lit.