Im Zuge der vorstehend erläuterten Präzisierung der Rechtsprechung drängt sich auch eine entsprechende Anpassung der Folgen eines festgestellten Missbrauchs auf. Wie dargestellt (Erw. 6.2.4.1.), liegt es nahe, der leicht herabgesetzten Missbrauchsschwelle die angemessenere ordentliche Kostenverteilung nach den §§ 33 und 36 VRPG folgen zu lassen, statt der bisherigen radikalen "Kostenumkehr". Damit wird auch die Privilegierungsabsicht des Gesetzgebers im möglichen Mass weiter berücksichtigt. Zudem wird so auch der in Enteignungsverfahren keineswegs ausgeschlossene Beizug eines Rechtsvertreters (Erw. 6.2.4.2. und 6.2.6.1.) adäquat abgegolten. Wie ausgeführt (Erw.