(…) Im vorliegenden Fall ist also ein Missbrauchsfall im Sinne der präzisierten Rechtsprechung zu bejahen. 6.2.6.2. Bisher hat das Gericht bei einem Missbrauchsfall konsequenterweise jeweils auf eine Umkehr der Kostenlast geschlossen, also dem Enteigneten die gesamten Verfahrenskosten auferlegt (d.h. Gerichtskosten, Tragung der eigenen Parteikosten, aber keine Zusprechung eines Parteikostenersatzes für den Enteigner nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts [AGVE 2000 S. 379 ff.]). Im Zuge der vorstehend erläuterten Präzisierung der Rechtsprechung drängt sich auch eine entsprechende Anpassung der Folgen eines festgestellten Missbrauchs auf.