Sowohl zahlenmässig als auch nominell erwies sich somit der grösste Teil der Begehren als ungerechtfertigt. Sachlich sind die abzuweisenden Teilbegehren nach Überzeugung des Gerichts als offensichtlich unbegründet zu werten, auch wenn der Vertreter des Enteigneten versuchte, ihnen im möglichen Mass ein rechtliches Fundament zu geben. (…) Im vorliegenden Fall ist also ein Missbrauchsfall im Sinne der präzisierten Rechtsprechung zu bejahen.