schäden nie bestritten. Strittig waren dagegen der absolute Landwert, die Minderwertentschädigung wegen Lärmimmissionen bzw. der Einbau von Schallschutzfenstern, der Ersatz der Sonnenstoren, die Minderwertentschädigung für allfällige Spritzwasserschäden an der Fassade, die Entschädigung für allfällige künftige Rissschäden am Gebäude infolge des Mehrverkehrs und der Parkdienst während der Bauzeit. Sowohl zahlenmässig als auch nominell erwies sich somit der grösste Teil der Begehren als ungerechtfertigt.