Bei der Missbrauchsprüfung ist zu berücksichtigen, wenn der Enteignete anwaltlich vertreten ist. Dieser stellt einerseits die Gleichheit der Spiesse sicher (Erw. 6.2.4.2.), sollte andererseits aber auch Gewähr bieten, dass dem Gericht keine als missbräuchlich zu qualifizierenden Begehren unterbreitet werden. Wenn es doch dazu kommt, scheint es gerechtfertigt, wenn der private Auftraggeber und nicht der Staat für diesen Aufwand aufkommen muss. Vorliegend wurden vom Kanton der relative Landwert und die Wiederinstandstellung der durch die Bauarbeiten verursachten Riss- 2008 Enteignungsrecht 377