In nochmaliger, umfassender Prüfung der Ausgangslage kommt das Gericht zur Auffassung, dass ein Missbrauch nicht schon auszuschliessen ist, wenn einzelne, untergeordnete Teilforderungen des Entschädigungsbegehrens berechtigt sind. Ein Missbrauch ist auch dann zu bejahen, wenn der grösste Teil der Begehren ungerechtfertigt oder übersetzt ist, wenn also die klar überwiegende Anzahl der gestellten Anträge offensichtlich unbegründet ist und/oder wenn Forderungen gestellt werden, die weit über das hinaus gehen, was in guten Treuen hätte verlangt werden können. Bei der Missbrauchsprüfung ist zu berücksichtigen, wenn der Enteignete anwaltlich vertreten ist.