Im Folgenden ist zu prüfen, ob im vorliegenden Verfahren ein Missbrauchsvorwurf gerechtfertigt ist. 6.2.6.1. Die Schätzungskommission hat in der bisherigen, sehr zurückhaltenden Praxis nur dann einen Missbrauch angenommen, wenn das Entschädigungsbegehren insgesamt, d.h. in allen Teilbegehren, massiv überhöht oder offensichtlich unbegründet war (vgl. SKE 4-EV.1995.50016 in Sachen Kanton Aargau gegen EG T.S. vom 19. Februar 1997). In nochmaliger, umfassender Prüfung der Ausgangslage kommt das Gericht zur Auffassung, dass ein Missbrauch nicht schon auszuschliessen ist, wenn einzelne, untergeordnete Teilforderungen des Entschädigungsbegehrens berechtigt sind.