Ein anderes Vorgehen ist im Einzelfall vielleicht ökonomischer, staatsrechtlich indessen untragbar (Widerhandlung gegen das Legalitätsprinzip, sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung verschiedener Enteigneter, Förderung des Querulantentums etc.). 6.2.6. Im Folgenden ist zu prüfen, ob im vorliegenden Verfahren ein Missbrauchsvorwurf gerechtfertigt ist.