teresse besteht also auch hier. Der Enteigner mag sich in solchen Verfahren zwar die Frage stellen, ob er einen höheren als den effektiv geschuldeten Preis bezahlen (Prozessabstand) oder vor Gericht den angemessenen Preis erstreiten soll. Rechtsstaatlich selbstverständlich hat er aber die richtige Entschädigung anzustreben und die für deren Durchsetzung anfallenden Prozesskosten in Kauf zu nehmen. Ein anderes Vorgehen ist im Einzelfall vielleicht ökonomischer, staatsrechtlich indessen untragbar (Widerhandlung gegen das Legalitätsprinzip, sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung verschiedener Enteigneter, Förderung des Querulantentums etc.).