Es soll nicht leichthin auf missbräuchliche Begehren geschlossen werden, andernfalls würde das vom Gesetz gewährte Kostenprivileg unterlaufen. Der Betroffene soll sich vor der ersten Gerichtsinstanz grundsätzlich ohne Kostenrisiko wehren können, weil gegen seinen Willen in seine Rechte eingegriffen wird. Eine Ausnahmeregelung für Fälle mit geringem Streitwert sieht das Gesetz nicht vor. Sie liesse sich wohl auch nicht rechtfertigen, denn Fehler passieren unabhängig vom Streitwert; das Prüfungsin- 376 Schätzungskommission nach Baugesetz 2008