Diese Berechnungsmethode birgt die Gefahr, dass mit Blick auf das Honorar und das (vermeintlich) fehlende Kostenrisiko im Enteignungsverfahren überhöhte Forderungen gestellt werden oder unnötiger Prozessaufwand betrieben wird, der bei bestehendem Kostenrisiko mit hoher Wahrscheinlichkeit unterblieben wäre. 6.2.5. Die Praxis der Schätzungskommission bezüglich Kostenverteilung abweichend von der Spezialregel nach § 149 Abs. 2 BauG ist restriktiv. Es soll nicht leichthin auf missbräuchliche Begehren geschlossen werden, andernfalls würde das vom Gesetz gewährte Kostenprivileg unterlaufen.