6.2.4.4. Ein Teil der Sanktionen richtet sich demnach einzig gegen die Parteientschädigung, die im Kanton Aargau nach dem Streitwert berechnet wird (§ 3 AnwT), so auch im Enteignungsverfahren (vgl. dazu die Kritik des Bundesgerichts in BGE 111 Ib 99). Diese Berechnungsmethode birgt die Gefahr, dass mit Blick auf das Honorar und das (vermeintlich) fehlende Kostenrisiko im Enteignungsverfahren überhöhte Forderungen gestellt werden oder unnötiger Prozessaufwand betrieben wird, der bei bestehendem Kostenrisiko mit hoher Wahrscheinlichkeit unterblieben wäre.