6.2.4.3. Schliesslich können Prozessentschädigungen bei missbräuchlichen Begehren gekürzt werden. Anstatt den Streitwert nach den gestellten Forderungen zu berechnen (§ 4 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte [Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150] vom 10. November 1987 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 AnwT), wird bei offensichtlich zu hohen Begehren auf die Ansprüche abgestellt, die in guten Treuen hätten geltend gemacht werden können (§ 4 Abs. 4 AnwT). 6.2.4.4.