6.2.4.2. Nach VRPG besteht die Möglichkeit, den Gesuchsgegner die Parteikosten selber tragen zu lassen, wenn der Beizug eines Anwalts offensichtlich unbegründet war (vgl. § 36 VRPG). Diese Regelung kommt in Enteignungsverfahren kaum je zur Anwendung, weil den betroffenen Privaten regelmässig eine erfahrenere Behörde gegenüber steht. Nach dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot (Gleichheit der Spiesse) scheint der Beizug eines Vertreters daher zumindest nicht offensichtlich unbegründet. Das gilt auch für den vorliegenden Fall. 6.2.4.3. Schliesslich können Prozessentschädigungen bei missbräuchlichen Begehren gekürzt werden.