Das Gesetz sieht für den Missbrauchsfall verschiedene Folgen vor. 6.2.4.1. Für Enteignungsverfahren steht der im Enteignungsrecht ausdrücklich vorgesehene - und bereits erwähnte - Entzug des Kostenprivilegs nach § 149 Abs. 2 BauG im Vordergrund, d.h. der Enteignete hat die Verfahrenskosten (Gerichts- und Parteikosten) ganz oder teilweise selber zu bezahlen. Es kommen die ordentlichen Kostenregelungen für Beschwerdeverfahren (§ 33 Abs. 2 VRPG und § 36 VRPG) zum Tragen. Diese wendet auch das Verwaltungsgericht an, wenn ein Entscheid der Schätzungskommission über eine Enteignungsentschädigung weitergezogen wird. 2008 Enteignungsrecht 375