Regel" vom entschädigungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen (§ 149 Abs. 2 BauG). Im Gegensatz zur altrechtlichen Regelung von § 26 Abs. 2 des aufgehobenen Dekrets über das Verfahren vor der Schätzungskommission nach Baugesetz und Gewässerschutzgesetz vom 22. Februar 1972 (Verfahrensdekret, AGS Bd. 8, S. 250 ff.), wo die Ausnahmefälle präzisiert wurden (missbräuchliches Verhalten, offensichtlich unbegründete oder übersetzte Forderungen), sind im § 149 Abs. 2 BauG die Gründe für eine abweichende Kostenverteilung nicht mehr umschrieben. 6.2.2. (…) 6.2.3.