Aufgrund der ungünstigen Form der Parzelle 28 und der damit verbundenen erschwerten Bebaubarkeit im Fall einer Umnutzung oder Abparzellierung zu einem späteren Zeitpunkt bringt die Landumlegung den Grundeigentümern der Parzelle 28 somit Vorteile. Zudem soll mit der Renaturierung des Grenzbaches die Hochwassersicherheit verbessert werden, was auch die Parzelle 28, welche an die Gewässerparzelle angrenzt, betrifft und somit ihren Einbezug in den Landumlegungsperimeter bedingt (...). Dass die Landumlegung als enteignungsähnlicher Eingriff dabei in die Eigentumsfreiheit eingreift, ist unvermeidbar.