eignenden 252 m2 können nicht als absolut betriebsnotwendig angesehen werden. Auch unter Berücksichtigung der zusätzlich durch den Kanton zu enteignenden 227 m2, welche sich aufgrund der koordinierten Enteignungen von Gemeinde und Kanton aufdrängt, gelangt man zu demselben Resultat. Selbst in Bezug bloss auf den Eigenlandanteil des Gesuchsgegners erreicht die Gesamtabtretung noch kein Prozent. 2007 Umlegungsrecht 297 II. Umlegungsrecht 75 Notwendige Streitgenossenschaft - Ein einzelner Gesamteigentümer ist nicht legitimiert zur Erhebung einer Landumlegungsbeschwerde