Gesuchsteller im Jahre 2005 über eine Nutzfläche von 1'972 Aren, wobei 1'375 Aren gepachtet waren. Diese Zahlen wurden vom Gesuchsgegner anlässlich der Verhandlung nicht in Frage gestellt (…). Stellt man nun die zu enteignende Fläche von 252 m2 der im Jahre 2005 ausgewiesenen Gesamtnutzfläche von 197'200 m2 gegenüber, so gelangt man bereits bei dieser Gegenüberstellung zum Schluss, dass sich der Eingriff nicht allzu stark auswirkt. Die zu ent- 2007 Enteignungsrecht 295