AGVE 1974, S. 177). Sind die Interessen sowohl des Enteigners wie auch des Enteigneten ausreichend gewahrt, kann der Naturalersatz auch entgegen beider oder einer der Parteien Willen erfolgen, unter Umständen kann die pflichtgemässe Handhabung der Interessen sogar dazu führen, dass Sachleistung erfolgen muss (Zimmerlin, a.a.O., N. 6 zu § 192 aBauG). Sodann ist zu beachten, das für Sachleistungen das Gleichwertigkeits- oder Äquivalenzprinzip gilt, d.h. der Enteignete sollte ein hinsichtlich Eignung und Verkehrswert gleichwertiges Ersatzobjekt erhalten (Zimmerlin, a.a.O., N. 7 zu § 192 aBauG; AGVE 1985, S. 310).