Sachleistung gibt Anspruch auf Geldausgleich (§ 142 Abs. 3 BauG; § 192 Abs. 3 aBauG). Wie im alten Baugesetz gilt auch im neuen der Grundsatz, dass sich ohne Zustimmung beider Parteien die Zusprechung einer Sachleistung nur auf Grund einer Interessenabwägung im Sinne eines Interessenausgleichs rechtfertigt (vgl. zum alten Recht: Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Aargau [VGE] vom 17. Dezember 1984 in ZBl 87/1986 S. 280; AGVE 1974, S. 177).