Mangels anwaltlicher Vertretung haben die Gesuchsparteien keinen Anspruch auf eine Parteikostenentschädigung (§ 36 Abs. 1 VRPG). Die Gemeinde hat, obschon sie obsiegt, aufgrund langjähriger Praxis des Verwaltungsgerichts als Gemeinwesen kein Anrecht auf einen Parteikostenersatz (vgl. AGVE 2000, S. 379 ff.; ebenso Bundesgerichtsentscheid 1.P.207/2001 vom 21. Juni 2001 in Sachen Einwohnergemeinde B. gegen A.-F., Erw. 3h). 2006 Enteignungsrecht 341