Die Gesuchsgegner haben sich mit ihren Anträgen gegen die Zueignung als solche gewehrt. Da diese für zulässig befunden worden ist, haben sie als Unterliegende die Verfahrenskosten gemäss § 149 Abs. 1 BauG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 VRPG zu tragen. Zugleich haben die Gesuchsgegner die Vergütungshöhe in Frage gestellt. Für diesen zweiten Schritt gilt das Kostenprivileg von § 149 Abs. 2 BauG, d.h. die Kosten des Verfahrens gehen diesbezüglich zu Lasten des Gemeinwesens. Die Verfahrenskosten sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Mangels anwaltlicher Vertretung haben die Gesuchsparteien keinen Anspruch auf eine Parteikostenentschädigung (§ 36 Abs. 1 VRPG).