6.3. Ist die Zueignung als solche strittig, so ist wäre es denkbar, darüber einen selbständig anfechtbaren Teilentscheid samt Kostenverteilung zu fällen. Werden, wie vorliegend, in einem Zueignungsverfahren aus prozessökonomischen Gründen beide Fragen (Zulässigkeit der Zueignung und Vergütungshöhe) beantwortet, so sind die die Verfahrenskosten anteilsmässig zu verlegen (so für das Enteignungsverfahren: AGVE 1985, S. 383, Erw. 2.e). 6.4. Die Gesuchsgegner haben sich mit ihren Anträgen gegen die Zueignung als solche gewehrt.