Analog zu den Fällen der materiellen Enteignung und der formellen Enteignung von nachbarrechtlichen Abwehransprüchen hat der Zueignungsgegner lediglich in der zweiten Phase, d.h. bei der Ermittlung der Vergütung, einen Anspruch auf kostenrisikofreies Prozessieren. 6.3. Ist die Zueignung als solche strittig, so ist wäre es denkbar, darüber einen selbständig anfechtbaren Teilentscheid samt Kostenverteilung zu fällen.