Gemeinwesen nicht Land enteignet und eine Entschädigung anbietet, sondern unter bestimmten Voraussetzungen (...) Land zueignet und eine Vergütung verlangt. Das Zueignungsverfahren vor der Schätzungskommission gliedert sich somit ebenfalls in zwei Phasen: In der ersten wird über die Zulässigkeit der Zueignung befunden, in der zweiten über die angemessene Vergütung. Analog zu den Fällen der materiellen Enteignung und der formellen Enteignung von nachbarrechtlichen Abwehransprüchen hat der Zueignungsgegner lediglich in der zweiten Phase, d.h. bei der Ermittlung der Vergütung, einen Anspruch auf kostenrisikofreies Prozessieren.