Im Gegensatz zur formellen Enteignung von Landflächen, wo ein entschädigungspflichtiger Eingriff regelmässig gegeben ist, muss bei der materiellen Enteignung und der Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche in einem ersten Verfahrensschritt die Entschädigungspflicht geprüft werden. Die Verneinung des Vorliegens eines entschädigungspflichtigen Eingriffs führt unmittelbar zur Kostentragungspflicht des Antragstellers nach § 149 Abs. 1 BauG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SAR 271.100) vom 9. Juli 1968 (AGVE 2000, S. 474 f.).