sen zu tragen sind. Dieses "Kostenprivileg" zu Gunsten des Enteigneten gilt nicht nur für formelle, sondern auch für materielle Enteignungen (grundsätzlich: AGVE 1985, S. 375 ff.) und die formelle Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche (AGVE 2000, S. 473). Im Gegensatz zur formellen Enteignung von Landflächen, wo ein entschädigungspflichtiger Eingriff regelmässig gegeben ist, muss bei der materiellen Enteignung und der Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche in einem ersten Verfahrensschritt die Entschädigungspflicht geprüft werden.