Spiegelbildlich zur vorzeitigen Besitzeinweisung bei der formellen Enteignung (Tag der Besitzergreifung) ist für den Eintritt des Zinsenlaufs der Zeitpunkt der Handänderung, d.h. der Tagebucheintrag beim Grundbuchamt (…), massgebend. Mit Rücksicht auf § 146 Abs. 1 BauG wird die Entschädigung folglich 20 Tage nach Einschreibung der Handänderung im Tagebuch zur Zahlung fällig. Sie ist von diesem Zeitpunkt an zu verzinsen. 6. 6.1. Die Bestimmung in § 135 BauG enthält keine Kostenregelung. § 149 Abs. 2 BauG schreibt vor, dass in Enteignungsverfahren, in denen Entschädigungen zugesprochen werden, die Kosten des Verfahrens in der Regel vom entschädigungspflichtigen Gemeinwe-