5. Analog zu den Enteignungsentschädigungen sind Zueignungsvergütungen zu verzinsen, wobei der vom Bundesgericht zu Art. 63 EntG festgesetzte Zinssatz gilt (§ 146 BauG i.V.m. § 19 der Verordnung über Landumlegung, Grenzbereinigung und Enteignung vom 23. Februar 1994 [SAR 713.112]). Gemäss Beschluss des Bundesgerichts vom 4. April 2003 liegt dieser Zinssatz zur Zeit bei 3.5 %. Spiegelbildlich zur vorzeitigen Besitzeinweisung bei der formellen Enteignung (Tag der Besitzergreifung) ist für den Eintritt des Zinsenlaufs der Zeitpunkt der Handänderung, d.h. der Tagebucheintrag beim Grundbuchamt (…), massgebend.