Es ist festzuhalten, dass das dem Wortlaut nach bestehende Entschliessungsermessen im Zusammenhang mit der Zueignung stark eingeschränkt ist. Bei Vorliegen der Zueignungsvoraussetzungen ist der Zueignung stattzugeben. Nur in Sonderfällen ist im Rahmen pflichtgemässer Ermessensausübung ein Verzicht auf eine Vergütung denkbar. Im vorliegenden Fall sind keine Gründe dargelegt worden, die einen Verzicht zu rechtfertigen vermögen. (…) 2006 Enteignungsrecht 339