Es widerspräche dem Rechtsgleichheitsgebot und der gesetzlichen (Ent- eignungs-)Ordnung, wenn Land zuerst (entschädigungspflichtig) enteignet und dann ohne Vergütung – möglicherweise nach längerer Zeit mit einem höheren Verkehrswert – zugeeignet würde. Im vorliegenden Fall wird das besonders deutlich, da ein Verzicht auf eine Abgeltung oder eine lediglich symbolische Vergütung nicht nur zu Lasten der Allgemeinheit, sondern direkt zu Lasten anderer Grundeigentümer ginge. 3.6.4. Es ist festzuhalten, dass das dem Wortlaut nach bestehende Entschliessungsermessen im Zusammenhang mit der Zueignung stark eingeschränkt ist.