Gewisse Sonderfälle (z.B. Zahlungsunfähigkeit) vorbehalten, ist die Zueignung als Gegenstück zur Enteignung zum Verkehrswert zu vergüten, so dass auch diesbezüglich selten ein echtes Entschliessungsermessen vorliegt. Es widerspräche dem Rechtsgleichheitsgebot und der gesetzlichen (Ent- eignungs-)Ordnung, wenn Land zuerst (entschädigungspflichtig) enteignet und dann ohne Vergütung – möglicherweise nach längerer Zeit mit einem höheren Verkehrswert – zugeeignet würde.