3.) erfüllt, so ergibt sich für die Schätzungskommission die Pflicht, entsprechende Flächen zuzueignen. Es wäre geradezu pflichtwidrig, nach Bejahung aller Zueignungsvoraussetzungen die anbegehrte Zueignung zu verweigern. Im Weiteren wurde in Ziff. 3.5. ff. dargelegt, wieso bei der Zueignung in Übereinstimmung mit der formellen Enteignung im Regelfall der volle Verkehrswert als Vergütung geschuldet ist. Gewisse Sonderfälle (z.B. Zahlungsunfähigkeit) vorbehalten, ist die Zueignung als Gegenstück zur Enteignung zum Verkehrswert zu vergüten, so dass auch diesbezüglich selten ein echtes Entschliessungsermessen vorliegt.